Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) Personalverleih
1. Vertragliches Verhältnis
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Personalverleihvertrages zwischen hr2go GmbH (nachfolgend „hr2go“, „Verleihfirma“) und dem Kunden (nachfolgend „Einsatzbetrieb“). Die zu besetzende Stelle ist deshalb klar und eindeutig zu umschreiben. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit jedem mündlichen Vertragsabschluss automatisch in Kraft und entfalten ihre Wirkung während des Einsatzes des Leihmitarbeitenden beim Einsatzbetrieb. Sobald ein Einsatz telefonisch vereinbart wurde, erhält der Einsatzbetrieb von hr2go GmbH (hr2go) den Verleihvertrag gemäss Art. 22 AVG mit allen für den Einsatz relevanten Angaben. Dieser Verleihvertrag ist hr2go unterschrieben zu retournieren. Sollte es der Einsatzbetrieb unterlassen, ein Exemplar des Verleihvertrages gegenzuzeichnen, so gilt die auf dem Zeitrapport angebrachte Unterschrift nicht nur als Bestätigung der Genauigkeit betreffend der eingetragenen Stunden des Leihmitarbeitenden, sondern auch als Annahme des Angebotes des Verleihvertrages von hr2go bezüglich des betroffenen Einsatzes des vorerwähnten Vertrages. Ist der Einsatzbetrieb damit nicht einverstanden, so hat sie hr2go sofort davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall wird unser Leihmitarbeitende zurückberufen und die mündliche Vereinbarung annulliert. Stillschweigen des Einsatzbetriebs gilt als Einverständnis. Unsere Leihmitarbeitende sind durch einen Arbeitsvertrag an unser Unternehmen gebunden und stehen deshalb in keinem vertraglichen Verhältnis dem Einsatzbetrieb gegenüber. Demzufolge hat unser Leihmitarbeitende sämtliche Fragen, welche das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, direkt an uns zu richten. Falls der Einsatzbetrieb durch besondere Umstände gezwungen ist, während der Dauer des Einsatzes den Ort, den Stundenplan oder die Art der vereinbarten Tätigkeit zu ändern, ist sie verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.
2. Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (AVE GAV)
Sofern ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag untersteht, muss der Verleiher dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch gegenüber dem Leihmitarbeitenden einhalten. Die GAV-Unterstellung des Einsatzbetriebs ist im schriftlich vereinbarten Verleihvertrag ersichtlich. Sollte die GAV-Unterstellung des Einsatzbetriebs nicht korrekt sein, muss dies hr2go umgehend mitgeteilt werden. Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiterbildung- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher. Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt FAR regelt, so muss der Verleiher gegenüber dem Leihmitarbeitenden diese Regelung ebenfalls einhalten.
3. Haftung für Schäden
Das von der Verleihfirma zur Verfügung gestellte Personal ist nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages bei dem Einsatzbetrieb tätig; die Verleihfirma haftet demnach gegenüber dem Einsatzbetrieb auch in keiner Weise für das Ergebnis der von seinem verliehenen Personal erbrachten Leistung und auch nicht für irgendwelchen Schaden, der dabei entstehen könnte. Für Schäden, die ein Leihmitarbeitende verursacht, lehnt hr2go jegliche Haftung ab. Die Verleihfirma haftet nur für die korrekte Auswahl der verliehenen Leihmitarbeitenden. Im Schadenfall gelten für die Leihmitarbeitenden von hr2go die gleichen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen wie für die betriebseigenen Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes selbst.
4. Weisungsbefugnis/Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutz
Der Einsatzbetrieb besitzt gegenüber dem Leihmitarbeitenden das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung der Arbeit. Leihmitarbeitende arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen sowie unter Kontrolle und Verantwortung des Einsatzbetriebs. Der Einsatzbetrieb beachtet die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz und verpflichtet sich, sämtliche notwendigen Unfallverhütungsmassnahmen zu treffen und sich zu vergewissern, dass jeder einzelne Leihmitarbeitende die für seine Arbeitsstelle zutreffenden Sicherheits-Anordnungen kennt. Der Einsatzbetrieb stellt Maschinen sowie sämtliches Arbeitsmaterial zur Verfügung und überwacht deren korrekte Verwendung.
5. Geheimhaltungspflicht
Unsere Leihmitarbeitenden sind uns gegenüber verpflichtet, sich an die Anweisungen des Einsatzbetriebs zu halten und die Schweige- und Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle Wahrnehmungen im Einsatzbetrieb gegenüber Dritten unbeschränkt zu wahren.
6. Vereinbarter Stundentarif
Im vereinbarten Stundentarif sind alle Personalnebenkosten wie AHV, ALV, IV, EO, BVG, FAK, SUVA, KTG, FAR, Vollzug- und Weiterbildung. Feriengeld, Feiertagsentschädigung enthalten. Es erfolgt eine effektive Abrechnung der geleisteten Stunden. Die MWST ist im Stundentarif nicht enthalten.
7. Arbeitsrapporte/Entgeld für den Einsatz
Ende jeden Monats oder bei Beendigung des Einsatzes legt der Leihmitarbeitende dem Einsatzbetrieb seinen Monatsrapport zur Bestätigung der von ihm geleisteten Stunden und allfälligen Spesenentschädigung vor. Mit der Unterschrift anerkennt der Einsatzbetrieb die Genauigkeit des Arbeitsrapportes sowie die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Leihmitarbeitende sind im Monatslohn angestellt und erhalten diesen unabhängig vom Zahlungseingang des Einsatzbetriebes.
9. Zahlungstermin
Es werden folgende Zahlungstermine für das Entgelt vereinbart: innert 30 Tagen zahlbar, netto und ohne Skonto.
10. Allgemeines
Gemäss Artikel 22 des Arbeitsvermittlungsgesetzes AVG darf der zur Verfügung gestellte Leihmitarbeitende nach Beendigung des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertreten. Dabei muss in jedem Fall die Kündigungsfrist des Leihmitarbeitenden bei hr2go eingehalten werden.
11. Kündigungsfristen
Befristete und unbefristete Verleihverträge können mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen auf jeden Zeitpunkt gekündigt werden.
12. Bewilligungsbehörde
hr2go ist im Besitz der Bewilligung zum Personalverleih des Kantons Aargau und des SECO Bern. Bewilligungsbehörde ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rain 53, 5001 Aarau und das SECO, Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern.
13. Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit einzuhalten. Im Rahmen des jeweiligen Vertrages ist hr2go berechtigt, die Daten der Mitarbeitenden, Geschäftsführer und sonstigen Angestellten des Einsatzbetriebes zu erheben, zu verarbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen und offen zu legen. Hierzu gehört insbesondere auch die zur Vertragserfüllung unter Umständen notwendige Übermittlung von Daten zu vorgenannten Zwecken ins Ausland. Zudem wird der Verleiher ausdrücklich ermächtigt, Daten über den Einsatzbetrieb in jeder Form zu bearbeiten und an allfällige Kooperationsgesellschaften oder Dritte im Ausland bekannt zu geben. Die Einwilligung umfasst auch die Nutzung für Marketingzwecke. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass diese Einwilligung vorliegt, und der Verleiher kann vom Einsatzbetrieb diese Einwilligungserklärungen jederzeit verlangen.
14. Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen mit hr2go ist Schweizer Recht anwendbar. Gerichtsstand ist der Sitz von hr2go.